- Innungskrankenkassen
- durch die ⇡ Handwerksinnungen aufgrund der Vorschriften des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und der Handwerksordnung (HandwO) errichtete ⇡ Krankenkassen für alle bei Innungsmitgliedern (Handwerksmeister) beschäftigten ⇡ Gesellen, Auszubildenden und sonstigen Arbeitnehmern. Die I. sind ⇡ Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.- Freiwillige Mitgliedschaft für Betriebsinhaber und Familienangehörige ist möglich. Die Satzungen der meisten I. ermöglichen auch anderen Versicherten die Aufnahme.- Voraussetzung für die Gründung einer I. ist, dass in den Mitgliedsbetrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige (⇡ Versicherungspflicht) beschäftigt werden. Behördliche Genehmigung erforderlich. Für die Rechtsverhältnisse der I. sind die §§ 157 ff. SGB V maßgeblich. Genehmigung der Aufsichtsbehörde und Zustimmung der Innungsversammlung.
Lexikon der Economics. 2013.